Die monatlichen Investitionen in die Pflege im ANNE-BRIGERT-HAUS berücksichtigen, wie andernorts auch, den jeweils durch einen unabhängigen Gutachter festgestellten Grad der Pflegebedürftigkeit.
Es gibt insgesamt fünf Pflegegrade, die jeweils den aktuellen Stand der eingeschränkten Selbstständigkeit sowie der körperlichen und geistigen Fähigkeiten widerspiegeln.
Der Antrag auf anteilige Kostenübernahme kann formlos bei der jeweiligen Versicherung gestellt werden.
Die Bearbeitung des Antrags und die darauf folgende Begutachtung erfordert eine gewisse Zeit, so dass es aus unserer Erfahrung ratsam ist, bereits frühzeitig einen entsprechenden Antrag auf die anteilige Übernahme der Pflegekosten zu stellen.
Beispielsweise, wenn absehbar ist, dass man selbst oder Angehörige ohne fremde Hilfestellung nicht mehr den gewohnten Alltag und die damit verbundenen, vielfältigen Herausforderungen des Lebens bewältigen können.
Allgemeiner Hinweis: Finanzielle Hilfe vom Staat
"Wer nur über ein geringes Einkommen oder eine kleine Rente verfügt und keine entsprechenden Vermögenswerte besitzt, erhält nach Feststellung einer entsprechenden Bedürftigkeit finanzielle Unterstützung vom Staat in Form der Sozialleistung „Hilfe zur Pflege“.
Kosten je Tag | Faktor | Kosten je Monat | |||
Verpflegung | 5,90 € | 30,42 | 179,47 € | ||
Unterkunft | 15,64 € | 30,42 | 475,76 € | ||
Investitionskosten | 11,07 € | 30,42 | 336,74 € | ||
Kosten der Pflege
Pflegegrad I | Pflegegrad II | Pflegegrad III | Pflegegrad IV | Pflegegrad V | |
Kosten je Monat | 854,80 € | 1.781,91 € | 2.273,28 € | 2.783,73 € | 3.016,14 € |
Kosten je Tag | 28,10 € | 58,55 € | 74,73 € | 91,51 € | 99,15 € |
Gesamtkosten je Monat | 1.846,77 € | 2773,06 € | 3.265,25 € | 3.775,70 € | 4.008,11 € |
Davon trägt die Kasse | 125,00 € | 770,00 € | 1.262,00 € | 1.775,00 € | 2.005,00 € |
Eigenanteil je Monat | 1.721,77 € | 2.003,06 € | 2.003,25 € | 2.000,70 € | 2.003,11 € |
Leistungszuschläge
Diese Kosten werden automatisch über die jeweilige Pflegekasse mit dem Pflegeheim direkt abgerechnet.
Verweildauer im Pflegeheim ab Pflegegrad II | Leistungszuschlag | ||
0 bis zum 12. Monat | 5 % | ||
vom 13. bis 24. Monat | 25 % | ||
vom 25. bis 36. Monat | 45 % | ||
ab dem 37. Monat | 70 % | ||
Art, Inhalt und Umfang der Pflege-Leistungen werden vom ANNE-BRIGERT-HAUS pro Bewohner individuell festgelegt und der dazu notwendige Finanzrahmen mit den Kostenträgern einzeln erörtert und verhandelt.
Ein nicht unerheblicher bürokratischer und zeitlicher Aufwand, der jedoch auch ein klares Qualitätsmerkmal der Pflegeeinrichtung darstellt, denn durch jene Einzelbeurteilung erfolgt stets auch eine bedarfsorientierte und leistungsgerechte Kostenaufstellung der zu erwartenden Pflegeaufwendungen.
Bei aller hingebungsvollen Fürsorge und Herzlichkeit, Pflege bedeutet harte Arbeit und bedingt daher nicht selten eine hohe Investitionsbereitschaft der Kostenträger, auch der Angehörigen über ihren finanziellen Eigenanteil in der Gesamtkostenaufstellung.
Aber jene unverzichtbare Investitionsbereitschaft ist auch ein klares Zeichen gesellschaftlicher Anerkennung, die im Rahmen angemessener Arbeitsbedingungen, zum einen die Attraktivität, aber eben auch existentielle Notwendigkeiten des Pflegeberufes berücksichtigen muss.
Denn eines ist sicher:
Im Bereich der Kranken- und Alten-Pflege ist der Faktor Mensch und damit seine jeweilige physische und psychische Belastbarkeit auch oder vor allem in der täglichen Pflege endlich. Und so darf hier der entsprechende Kostenanteil neben motivierenden Eigenschaften gerne als Investion in einen gesunden Ruhestand und einer erforderlichen "Wiederbelebung" der Pflegekraft verstanden werden.
"Technische Innovationen und die Pflege erleichternde Hilfsmittel ersetzen nicht das persönliche Bedürfnis
nach menschlicher Aufmerksamkeit, Nähe und wärmender Wahrnehmung.
Dies setzt das Vorhandensein sich erneuernder Energie und Kraft im Wirken für eine gute Sache voraus."
Ihr ANNE-BRIGERT-HAUS
Der Grad der Pflege entscheidet über das jeweilige Leistungspaket der Pflegeversicherung. Doch zuvor möchte der Gesetzgeber Klarheit über die Pflegebedürftigkeit. Und somit wird individuell die gesundheitliche Beeinträchtigung und ihre Auswirkungen auf die Selbstständigkeit einer Person bewertet, die dadurch dauerhaft ( mindestens auf sechs Monate absehbar ) weder körperlich noch geistig in der Lage ist, die gesundheitlich bedingten Belastungen selbstständig zu kompensieren.
Die Feststellung einer Pflegebedürftigkeit ist das eine, die Beantragung der entsprechenden Pflegeleistungen eine andere Sache.
Sobald der Antrag durch eine entsprechend bevollmächtigte Person bei der Pflegekasse des jeweiligen Versicherers eingegangen ist, kontaktiert diese einen unabhängigen Begutachtungsdienst mit der tatsächlichen Feststellung der Pflegbedürftigkeit. Vorausgesetzt, die pflegebedürftige Person gilt zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens zwei Jahre als versichert.
Das klingt nicht nur recht unkompliziert, sondern ist vom Gesetzgeber auch so gewollt. Dieser gibt beispielsweise eine grundsätzliche Bearbeitungsfrist von maximal 25 Tagen nach Eingang des formlosen Antrags vor. In besonderen Fällen wird diese Frist sogar auf 7 Tage verkürzt ( Beispielsweise bei einem Aufenthalt in einem Krankenhaus, einer Rehabilitationseinrichtung etc. ).
Die Begutachtung erfolgt nach vereinbartem Termin in Ihrem Zuhause oder in der künftigen Pflegeeinrichtung idealerweise im Beisein von Angehörigen oder einem Betreuer der jeweils bedürftigen Person.
Ein definierter, modularer Fragenkatalog, sowie die tatsächliche Inaugenscheinnahme des Gutachters bilden dabei die Grundlage der Ermittlung der Pflegebedürftigkeit und späteren Einstufung in die jeweiligen Pflegegrade.
Begutachtet werden:
Schlussendlich werden alle in den jeweiligen Lebensbereichen gesammelten Informationen mit einer entsprechenden Punktewertung verknüpft, die in ihrer Gesamtsumme eine statistische Einstufung ergibt, die letztlich die Basis der künftigen Pflegeplanung vorgibt.
Hierzu zählen beispielsweise auch geeignete Maßnahmen zur Rehabilitation oder Prävention, also Empfehlungen, die den jeweils ermittelten Gesundheitszustand verbessern könnten.
Es sind insgesamt fünf Pflegegrade, die jeweils Auskunft über die Art und Schwere der erfassten Beeinträchtigungen erteilen, unabhängig davon, ob diese physischer, psychischer oder geistiger Natur sind.
Dabei weist der Pflegegrad 1 eher geringe Beeinträchtigungen aus, wo hingegen der höchste Pflegegrad 5 massive Störungen der jeweiligen Selbstständigkeit und damit verbundener, gesundheitlicher Einschränkungen erkennbar macht.
Nähere Informationen zum Thema Pflegegrad erhalten Sie hier.
Informationen zur Arbeit des Medizinischen Dienstes finden Sie hier.