Ihr ANNE-BRIGERT-HAUS
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Pflege & Kosten

"Gut zu wissen, was in eine gute Pflegeleistung gehört."

Nachfolgend erfahren Sie, welche Komponenten zu beachten sind: Antrag -  Gutachten - Pflegegrad - Pflegekosten




Gutachten & Pflegegrad

Die monatlichen Investitionen in die Pflege im ANNE-BRIGERT-HAUS berücksichtigen, wie andernorts auch, den jeweils durch einen unabhängigen Gutachter festgestellten Grad der Pflegebedürftigkeit.


Es gibt insgesamt fünf Pflegegrade, die jeweils den aktuellen Stand der eingeschränkten Selbstständigkeit sowie der körperlichen und geistigen Fähigkeiten widerspiegeln.


Der Antrag auf anteilige Kostenübernahme kann formlos bei der jeweiligen Versicherung gestellt werden.

Die Bearbeitung des Antrags und die darauf folgende Begutachtung erfordert eine gewisse Zeit, so dass es aus unserer Erfahrung ratsam ist, bereits frühzeitig einen entsprechenden Antrag auf die anteilige Übernahme der Pflegekosten zu stellen.


Beispielsweise, wenn absehbar ist, dass man selbst oder Angehörige ohne fremde Hilfestellung nicht mehr den gewohnten Alltag und die damit verbundenen, vielfältigen Herausforderungen des Lebens bewältigen können.




Allgemeiner Hinweis: Finanzielle Hilfe vom Staat


"Wer nur über ein geringes Einkommen oder eine kleine Rente verfügt und keine entsprechenden Vermögenswerte besitzt, erhält nach Feststellung einer entsprechenden Bedürftigkeit finanzielle Unterstützung vom Staat in Form der Sozialleistung „Hilfe zur Pflege“.


Ihre Investion in Pflege und Betreuung


Die laufenden Kosten für die Pflege und Betreuung im ANNE-BRIGERT-HAUS im Überblick

Die nachfolgende Preisliste gilt für den Zeitraum vom 01. Oktober 2022 bis 30. September 2023

Grundkosten


Kosten je Tag

Faktor

Kosten je Monat



Verpflegung

5,90 €

30,42

179,47 €



Unterkunft

15,64 €

30,42

475,76 €



Investitionskosten

11,07 €

30,42

336,74 €










Kosten der Pflege


Pflegegrad I

Pflegegrad II

Pflegegrad III

Pflegegrad IV

Pflegegrad V







Kosten je Monat

854,80 €

1.781,91 €

2.273,28 €

2.783,73 €

3.016,14 €

Kosten je Tag

28,10 €

58,55 €

74,73 €

91,51 €

99,15 €







Gesamtkosten je Monat

1.846,77 €

2773,06 €

3.265,25 €

3.775,70 €

4.008,11 €

Davon trägt die Kasse

125,00 €

770,00 €

1.262,00 €

1.775,00 €

2.005,00 €

Eigenanteil je Monat

1.721,77 €

2.003,06 €

2.003,25 €

2.000,70 €

2.003,11 €



Leistungszuschläge

Diese Kosten werden automatisch über die jeweilige Pflegekasse mit dem Pflegeheim direkt abgerechnet.

Verweildauer im Pflegeheim ab Pflegegrad II

Leistungszuschlag



0 bis zum 12. Monat

 5 %



vom 13. bis 24. Monat

25 %



vom 25. bis 36. Monat

45 %



ab dem 37. Monat

70 %








"Jeder Fall wird individuell mit den Pflegekassen verhandelt."


Art, Inhalt und Umfang der Pflege-Leistungen werden vom ANNE-BRIGERT-HAUS pro Bewohner individuell festgelegt und der dazu notwendige Finanzrahmen mit den Kostenträgern einzeln erörtert und verhandelt.


Ein nicht unerheblicher bürokratischer und zeitlicher Aufwand, der jedoch auch ein klares Qualitätsmerkmal der Pflegeeinrichtung darstellt, denn durch jene Einzelbeurteilung erfolgt stets auch eine bedarfsorientierte und leistungsgerechte Kostenaufstellung der zu erwartenden Pflegeaufwendungen.


Bei aller hingebungsvollen Fürsorge und Herzlichkeit, Pflege bedeutet harte Arbeit und bedingt daher nicht selten eine hohe Investitionsbereitschaft der Kostenträger, auch der Angehörigen über ihren finanziellen Eigenanteil in der Gesamtkostenaufstellung.

Aber jene unverzichtbare Investitionsbereitschaft ist auch ein klares Zeichen gesellschaftlicher Anerkennung, die im Rahmen angemessener Arbeitsbedingungen, zum einen die Attraktivität, aber eben auch existentielle Notwendigkeiten des Pflegeberufes berücksichtigen muss.


Denn eines ist sicher:


Im Bereich der Kranken- und Alten-Pflege ist der Faktor Mensch und damit seine jeweilige physische und psychische Belastbarkeit auch oder vor allem in der täglichen Pflege endlich. Und so darf hier der entsprechende Kostenanteil neben motivierenden Eigenschaften gerne als Investion in einen gesunden Ruhestand und einer erforderlichen "Wiederbelebung" der Pflegekraft verstanden werden.




"Technische Innovationen und die Pflege erleichternde Hilfsmittel ersetzen nicht das persönliche Bedürfnis

nach menschlicher Aufmerksamkeit, Nähe und wärmender Wahrnehmung.

Dies setzt das Vorhandensein sich erneuernder Energie und Kraft im Wirken für eine gute Sache voraus."

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Pflegegrade

Definition und Antragstellung

Der Grad der Pflege entscheidet über das jeweilige Leistungspaket der Pflegeversicherung. Doch zuvor möchte der Gesetzgeber Klarheit über die Pflegebedürftigkeit. Und somit wird individuell die gesundheitliche Beeinträchtigung und ihre Auswirkungen auf die Selbstständigkeit einer Person bewertet, die dadurch dauerhaft ( mindestens auf sechs Monate absehbar ) weder körperlich noch geistig in der Lage ist, die gesundheitlich bedingten Belastungen selbstständig zu kompensieren.


Die Feststellung einer Pflegebedürftigkeit ist das eine, die Beantragung der entsprechenden Pflegeleistungen eine andere Sache.

Sobald der Antrag durch eine entsprechend bevollmächtigte Person bei der Pflegekasse des jeweiligen Versicherers eingegangen ist, kontaktiert diese einen unabhängigen Begutachtungsdienst mit der tatsächlichen Feststellung der Pflegbedürftigkeit. Vorausgesetzt, die pflegebedürftige Person gilt zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens zwei Jahre als versichert.

Das klingt nicht nur recht unkompliziert, sondern ist vom Gesetzgeber auch so gewollt. Dieser gibt beispielsweise eine grundsätzliche Bearbeitungsfrist von maximal 25 Tagen nach Eingang des formlosen Antrags vor. In besonderen Fällen wird diese Frist sogar auf 7 Tage verkürzt ( Beispielsweise bei einem Aufenthalt in einem Krankenhaus, einer Rehabilitationseinrichtung etc. ).


Die Begutachtung erfolgt nach vereinbartem Termin in Ihrem Zuhause oder in der künftigen Pflegeeinrichtung idealerweise im Beisein von Angehörigen oder einem Betreuer der jeweils bedürftigen Person.


Ein definierter, modularer Fragenkatalog, sowie die tatsächliche Inaugenscheinnahme des Gutachters bilden dabei die Grundlage der Ermittlung der Pflegebedürftigkeit und späteren Einstufung in die jeweiligen Pflegegrade.

 


Beispiele zur Ermittlung der Pflegebedürftigkeit:

Worum geht es?

Begutachtet werden:


  • die Mobilität, also die körperliche Beweglichkeit, wie zum Beispiel Aufstehen mit anschließendem Gang zur Toilette oder ins Bad.
  • die allgemeinen Kommunikationsfähigkeiten, beispielsweise das Verhalten im Rahmen eines Gesprächs oder in bestimmten Risikosituationen
  • mögliche Angstreaktionen, die künftige pflegerische Maßnahmen erschweren können
  • die Fähigkeiten der Selbstversorgung, wie beispielsweise Essen und Trinken
  • der Umgang mit den bestehenden, gesundheitlichen Belastungen und etwaiger Hilfsmittel, wie dem Gebrauch eines Rollators oder die korrekte, eigenständige Einnahme verordneter Medikamente
  • oder, inwiefern die hilfebedürftige Person noch selbstständig den Alltag gestaltet und mit anderen Menschen interagiert


Schlussendlich werden alle in den jeweiligen Lebensbereichen gesammelten Informationen mit einer entsprechenden Punktewertung verknüpft, die in ihrer Gesamtsumme eine statistische Einstufung ergibt, die letztlich die Basis der künftigen Pflegeplanung vorgibt.


Hierzu zählen beispielsweise auch geeignete Maßnahmen zur Rehabilitation oder Prävention, also Empfehlungen, die den jeweils ermittelten Gesundheitszustand verbessern könnten.



Wie viele Pflegegarde gibt es?

Es sind insgesamt fünf Pflegegrade, die jeweils Auskunft über die Art und Schwere der erfassten Beeinträchtigungen erteilen, unabhängig davon, ob diese physischer, psychischer oder geistiger Natur sind.

Dabei weist der Pflegegrad 1 eher geringe Beeinträchtigungen aus, wo hingegen der höchste Pflegegrad 5 massive Störungen der jeweiligen Selbstständigkeit und damit verbundener, gesundheitlicher Einschränkungen erkennbar macht.


Zusammengefasst - Was ist zu tun, wenn eine Pflegebedürftigkeit absehbar ist?

  • Nehmen Sie, als hilfebedürftige Person  - oder an Ihrer Stelle auch ein Mensch ihres Vertrauens - Kontakt zur Pflegekasse ihres Versicherers auf.
  • Stellen Sie einen formlosen Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit und Übernahme der entsprechenden Kosten.
  • Lassen Sie sich frühzeitig und umfassend beraten.
  • Warten Sie auf die Rückmeldung der Pflegekasse.
  • Beachten Sie: Die Pflegekasse muss ihnen innerhalb 25 Tagen ab Antragstellung antworten, ansonsten haben Sie einen Anspruch auf Kostenübernahme eines möglichen Schadens, der durch den Verzug entstanden ist.
  • Bitten Sie eine Person ihres Vertrauens während der Prüfung ihrer Bedürftigkeit durch einen unabhängigen Gutachter dabei zu sein.
  • Die Begutachtung kann auch bei Ihnen Zuhause stattfinden. Hier gäbe es den Vorteil, dass gleichzeitig das häusliche Umfeld bewertet werden kann. Dies dient der Entscheidung, ob eine häusliche Pflege auszuschließen oder unter Inanspruchnahme entsprechender Pflege- und Betreuungsangebote besser geeignet wäre, um zum Beispiel eine Rehabilitation oder zumindest gesundheitliche Verbesserung herbei zu führen.
  • Sollten Sie zum Kreise der Gehörlosen oder Hörgeschädigten zählen und noch weitere Informationen benötigen, die wir Ihnen schriftlich nicht ausreichend beantworten können, dürfen Sie sich unter der folgenden Internetadresse zum Thema informieren:  www.gebaerdentelefon.de/bmg/  oder senden Sie eine Email an: info.gehoerlos@bmg.bund.de.
  • Selbstverständlich dürfen Sie unabhängig von einem akuten Bedarf auch gerne einen Termin bei uns im ANNE-BRIGERT-HAUS wahrnehmen, um sich unverbindlich einen persönlichen Eindruck der Möglichkeiten zu verschaffen, aber auch, um sich über die  Notwendigkeiten einer betreuten Pflege zu informieren.



Nähere Informationen zum Thema Pflegegrad erhalten Sie hier.

Informationen zur Arbeit des Medizinischen Dienstes finden Sie hier.